Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist nicht notwendig, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen weiteren Insolvenzeröffnungsantrages ordnungsgemäß belehrt worden ist. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner im zweiten Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung, erforderlichen Anträge zu stellen.

BGH AZ: IX ZB 67/15 vom 15.09.2016

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