Wenn die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden, kann auch bei fehlenden Gläubigeranmeldungen keine Restschuldbefreiung erteilt werden. Daran ändert auch eine gewährte Verfahrenskostenstundung nichts. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 22.09.2016. Bedauerlich ist an dieser Entscheidung, dass ein Insolvenzverfahren Kosten produziert, auch wenn kein Gläubiger mehr vorhanden ist.

BGH v. -AZ IX ZB 29/16