Das Amtsgericht München verurteilte die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen Zuwiderhandlung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 €. Der Geschäftsführerin wird vorgeworfen, dass in den Mahnschreiben die Darstellung des Forderungsgrundes sowie Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten. Nach Beschwerden von betroffenen Bürgern erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein, über den der zuständige Richter am Amtsgericht München durch Urteil entschied.
PM z. Urteil v. 31.10.2016, AZ 1123 OWi 231 Js 242208/15Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz