Nachtarbeitszuschläge sind, sofern sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von §3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (Leitsatz). Die seit langem umstrittene Frage der Pfändbarkeit von steuerfreien Zuschlägen ist hiermit zugunsten des Schuldners entschieden worden.

BGH Beschl. v. 29.6.16 -VII ZB 4/15

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