Ein Rechtsanwalt mit abgeschlossenem Fachlehrgang zum Insolvenzrecht hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Jobcenter über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung. Insbesondere sei aufgrund der Zielbeschreibung in § 16a SGB II zur Verwirklichung einer ganzheitlichen sowie umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansehe. Darüber hinaus sei es zulässig, wenn das Jobcenter eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation „Schuldnerberatung“ auch von einem Volljuristen fordere.

BSG, Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 23/15 R

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration