Der Schuldner ist nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über den Gewinn zu erteilen, den er mit seiner gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbständigkeit erzielt. Eine Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens erforderlich sind. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO widerspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem BGH-Beschluss vom 26.02.13 (X ZB 165/11), wonach eine Auskunft über die Höhe etwaiger Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit nicht zu erteilen sei.
BVerfG, Beschluss vom 7.12.16 -2 BvR 1602/16Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz