Die Frage der Pfändbarkeit von Erschwerniszuschlägen ist mit der oben zitierten Entscheidung des BGH aber noch nicht endgültig geklärt. Dies zeigt ein neueres Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Danach falle unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850a Nr. 3 ZPO die für eine Erschwernis gezahlte Entgeltzulage nur, wenn die anspruchsbegründende Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) erkennen lasse, für welche konkrete Erschwernis die Zulage gedacht ist. „Selbst wenn“ Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen unpfändbar seien, gelte dies nach Meinung des LAG nicht für Zulagen, die pauschal zur Abgeltung sämtlicher Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags – und Nachtarbeit gewährt würden. Das LAG hat die Revision zugelassen:

LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2016 – 10Sa 324/16

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