Mit seinem Urteil erklärte das OLG mehrere AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam. Dies betraf die Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung sowie Mahn- und Sperrgebühr.

Urteil OLG Koblenz, 30.06.2016, AZ 2 U 615/15

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