Mit seinem Urteil erklärte das OLG mehrere AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam. Dies betraf die Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung sowie Mahn- und Sperrgebühr.

Urteil OLG Koblenz, 30.06.2016, AZ 2 U 615/15