Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (LS). Die Vorschriften zur Verwaltervergütung seien „planfest“, die Vergütung könne nur durch das Gericht festgesetzt werden. Um einer Unsicherheit über die kostenmäßige Belastung zu entgehen, weist der BGH einen Ausweg über eine mögliche Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 230 Abs. 3 InsO, mit der dieser eine – einen bestimmten Betrag übersteigende- Vergütung nicht beantragen werde. Nach Meinung von Kai Henning (in seinem März-Newsletter) sei diese Lösung allerdings „selten angebracht“, man könne erwägen, eine Empfehlung zur Verwaltervergütung im darstellenden Teil des Insolvenzplans aufzunehmen.

BGH, Beschluss vom 16.02.17 – IX ZB 103/15

 

 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration