Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei (LS). Der BGH hebt in seiner Begründung den sozialpolitischen Zweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hervor: „Das Ziel des Gesetzgebers, den insolventen Mieter vor Obdachlosigkeit zu schützen, wird eher erreicht, wenn die Kaution dem freien Vermögen des Schuldners zugeordnet wird und von ihm für ein neues Mietverhältnis eingesetzt werden kann.“
BGH, Beschluss vom 16.03.17 – IX ZB 45/15
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz