Das Landgericht Köln lehnt die Verfahrenskostenstundung für ein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den vermögenden Ehemann der mittellosen Schuldnerin ab. Zwar hat der Ehegatte der Schuldnerin mit deren Schulden objektiv nichts zu tun, da diese bereits aus der vorehelichen Zeit stammten; die Ablehnung der Kostenstundung stehe aber gleichwohl im Einklang mit einer (neueren) Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses Teil des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten sei und daher auch für den Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Ehegatten gelte. (auch in: ZVI 3/2017, S. 101f).
LG Köln, Beschluss vom 22.8.16 -13 T 7/16 (rechtskräftig)
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