Die alte Rechtsprechung des BGH über die Sperrfrist von drei Jahren gelte auch nach Ansicht dieses Amtsgerichts nach neuer Rechtslage fort, wenn es um die Bewilligung der Kostenstundung geht. Der Schuldner erhält demnach für ein neues Verfahren innerhalb der Dreijahresfrist keine Stundungsbewilligung, wenn im Erstverfahren die Stundung wegen unzureichender Mitwirkung aufgehoben wurde.

AG Aachen, Beschluss vom 4.7.2016 – 91 IK 78/16 (rechtskräftig)

Beide Entscheidungen sind veröffentlicht in ZVI 5/2017, S. 193. Auch das AG Ludwigshafen hat ähnlich entschieden. Anderer Ansicht ist z.B. das AG Göttingen, weitere Informationen dazu von Kai Henning.

Kai Henning Infodienst Schuldnerberatung

 

 

 

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