Harald Thome weist in seinem Newsletter darauf hin, dass bei Beratungshilfe und PKH die Schonvermögensgrenzen an die neuen Schonvermögensgrenzen des SGB XII (5.000 Euro pro erwachsene Person + 500 Euro pro unterhaltenes Kind) angepasst wurden. Im Ergebnis führt das zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises von Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

 

 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration