Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn (…) der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll (LS). Die Regelung des § 850a Nr. 3 ZPO bezwecke einen Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Die Aufwandsentschädigungen würden für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind. Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, komme es nicht an.

BGH-Urteil