Ob die persönliche Beratung nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO dadurch erfüllt werde, dass sich Berater und Schuldner gegenübersitzen, skypen oder telefonieren, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass sie wechselseitig kommunizieren können. Denn auch eine unmittelbare Kommunikation stelle nicht sicher, dass die Beratung das für den Schuldner beste Ergebnis hervorbringe. „Letztlich bleibt es dem Schuldner überlassen“, so das Gericht, „wen er zur Beratung auswählt und ob er die Chance zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft nutzt.“ Dem Gericht sei es nicht möglich, dies zu überprüfen. ZVI 5/2017 S. 190. Ähnlich LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, in: ZVI 4/2017, S. 146.

LG Münster, Beschluss vom 15.8.2016 – 5 T 430/16 (rechtskräftig)

 

 

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