Die Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen auf jugendliche Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag und der Wegfall der sechsjährigen Bezugsbegrenzung sind von Bundestag und Bundesrat beschlossen und sollten zum 1. Juli 2017 wirksam sein. Allerdings ist das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems“, in dem die neuen Regelungen enthalten sind, bis zum Redaktionsschluss dieses Infodienstes noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es liegt laut Bundesfamilienministerium wegen Unklarheiten in den Zahlenwerken des Bundesfinanzministeriums zum Finanzausgleichssystem zur Prüfung noch beim Bundespräsidenten. Das ist (nur) insoweit nicht nachteilig, als dass das Gesetz ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen UVG-Leistungsbestimmungen zum 1. Juli vorsieht.
Die Leistungen können allgemein rückwirkend nur für den Monat, der vor dem Monat der Antragstellung liegt, bewilligt werden:

§ 4 UVG

Es ist daher ratsam, spätestens im August einen schriftlichen Antrag (ggf. formlos) zu stellen, wenn eine Unterhaltsvorschussleistung auch für Juli beansprucht werden kann. Eine (fiktive) Anrechnung von UVG-Leistungen nach zukünftigem Recht auf das Arbeitslosengeld II ist aktuell unzulässig.
Einige Jugendämter/Unterhaltsvorschusskassen haben Antragsunterlagen bereitgestellt (häufig in Form eines Zusatzfragebogens für jugendliche Kinder), so dass hier die Anträge auch jetzt schon gestellt werden können. Sie werden aber vor Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht bearbeitet. Andere Kommunen lassen Anträge dagegen noch nicht zu. Manche Städte haben Zentrale An-tragsannahmestellen eingerichtet. Informationen zum örtlichen Verfahren sind online über die Kommunalverwaltungen unter dem Stichwort Unterhaltsvorschuss zu finden.