Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Steuer-ID bei Guthaben-, Basis- oder P-Konten ist in dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz nicht vorgesehen – wohl aber eine für Verbraucher-Kreditkonten bis zu einer Kreditsumme von 12.000 Euro.
§ 154 Absatz 2a Satz 3 AO
Begründung: „Spontankäufe“ wie z.B. der finanzierte Kauf eines neuen Fernsehers, einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners könnten durch die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID behindert werden.
Plenarprotokoll 18/231, TOP 4b, S. 23207 ff.
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