Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulage im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO sind und diese damit im Rahmen des Üblichen nicht gepfändet werden können. Zuschläge für Schicht- Samstags- oder sogenannter Vorfeiertagsarbeit seien dagegen voll pfändbar.
BAG Urteil vom 23.08.17 – 10 AZR 859/16 (Pressemitteilung Nr. 34/17)
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