In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren lässt sich relativ schnell klären, ob Leistungen zur Existenzsicherung gewährt werden müssen. Erfolgreich ist dieses Verfahren aber nur, wenn ein Leistungsanspruch und auch ein sogenannter Anordnungsgrund bestehen. Bei Mietschulden hatten die Sozialgerichte diesen Anordnungsgrund bislang häufig verneint, solange noch keine unmittelbar drohende Obdachlosigkeit drohte. Das Bundesverfassungsgericht meint dagegen, die Prüfung des Anordnungsgrundes dürfe nicht schematisch erfolgen. Das Sozialgericht müsse prüfen, ob ein „wesentlicher Nachteil im konkreten Einzelfall“ vorliege. Deshalb dürfe auch nicht allein auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden. Es sei umfassend zu berücksichtigen, „welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte“.
BVerfG, Beschluss vom 01.08.17 – 1BvR 1919/12
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