Der 7. Senat des Landessozialgerichts NRW hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig. Es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen. Die Mietkaution sei nicht Bestandteil der Regelbedarfe. Somit könnten auch keine Rücklagen gebildet werden, um diese anzusparen. Gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen daher „systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation“. Siehe auch Thomé-Newsletter 27/2017.

LSG NRW , Urteil vom 29.06.2017 – L 7 AS 607/17

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