Die Anordnung von Erzwingungshaft während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO und daher für jeden Insolvenzgläubiger unzulässig. Auch Gläubiger einer Bußgeldforderung sind Insolvenzgläubiger, die zudem als nachrangig eingestuft werden, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dem ergebnisgleichen Beschluss des LG Duisburg vom 05.07.17 liegen damit in NRW zwei aktuelle (veröffentlichte) Entscheidungen zu dieser praxisrelevanten Problematik vor.

(zuvor desgleichen LG Bochum, Beschluss vom 04.12.2012 – 9 Qs 86/12)AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2017, Az.: 729 OWi 107/17 b laut Beck-Online.LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017 – 69 Qs 22/17LAG Schuldnerberatung Hamburg und Anmerkung Kai Henning zu LG Duisburg