Die Rückforderung von überzahltem Kindergeld wegen Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 EStG § 68 EStG  gegenüber der Familienkasse wird nicht allein mit dem Argument erlassen, das überzahlte Kindergeld sei auf ALG II-Leistungen angerechnet worden. Wenn aber der Schuldner – wie in diesem durch das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall – das Jobcenter über den Wegfall des Kindergeldanspruchs informiert hat, so sei dieser Umstand im Rahmen der Ermessensabwägung bei Prüfung eines Antrags auf Erlass nach § 227 AO § 227 AO  zu berücksichtigen. Denn eine unzureichende Behördenzusammenarbeit (das Jobcenter hatte die Information nicht an die Familienkasse weitergeleitet) dürfe nicht dem Schuldner zur Last gelegt werden. Sollte der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigen, dann könnte dies ein hilfreiches Korrektiv auch in anderen Fällen sein, in denen Menschen an für sie undurchschaubaren Behördenzuständigkeiten scheitern.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2017, Az.: 1 K 34/16 (Newsletter III/2017, Seite 10), nicht rechtskräftig

 

 

 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration