Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist. (Leitsatz)

Dieser Beschluss macht ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen BGB, ZPO und Sozialrecht deutlich. Obwohl nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht, werden Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu einer faktischen Unterhaltsleistung verpflichtet. Diese ist nach dem Urteil des BGH bei einer Lohnpfändung allerdings nicht zu berücksichtigen. Damit wird die Pfändungsgrenze auf das Niveau der Sozialleistungen reduziert. Zur Vermeidung unangemessener Härten ist daher dringend eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Pfändungsberechnung zu berücksichtigen sind.

BGH, Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16

 

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