Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

(Leitsätze a und b)

Kai Henning weist in seinem Oktober-Newsletter darauf hin, dass „diese Entscheidung … große Auswirkungen auf die praktische Arbeit in den Insolvenzverfahren der natürlichen Personen haben“ wird. Da die Verstrickung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, ist zukünftig für eine Verfügung über das Kontoguthaben ein Antrag auf Ruhendstellung der Kontopfändung erforderlich.

BGH, Urteil vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17