Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. (Leitsatz 1)
Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragende Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). (Leitsatz 2)
In diesem Fall hatte die Bank zunächst die Auszahlung von pfändungsgeschütztem Guthaben (Leistung für Erstausstattung der Wohnung) an die Schuldnerin widerrechtlich verweigert (vergebliche Verfügung, Leitsatz 1). Das Guthaben wurde im auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Monat an die Pfändungsgläubigerin überwiesen. Die Schuldnerin erhielt das ihr zustehende Geld von der Bank allerdings zurück. Die Bank aber konnte gegenüber der Pfändungsgläubigerin einen Anspruch auf Rückgewähr nicht durchsetzen. Denn zum Zeitpunkt der Überweisung an die Pfändungsgläubigerin sei das Guthaben nicht mehr pfändungsgeschützt gewesen.
Der BGH bestätigt, dass ein Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto „ständig Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten“ könne und etwaige Verfügungen zunächst auf das Restguthaben aus dem Vormonat (den „Ansparübertrag“) anzurechnen seien (Seite 7 u. Leitsatz 2). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung des Ansparbetrags lehnt der BGH dagegen ab (Seite 8; und Seite 9 oben zu der Ausnahme der Übertragung in den übernächsten Monat – Stichwort „Monatsanfangsproblem“).

BGH, Urteil vom 17.10.2017 – XI ZR 419/15

 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration