Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Heranziehungsbescheide für zwei Bürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung syrischer Flüchtlinge verlangt worden ist.
In der Schuldnerberatung sind Flüchtlingsbürgschaften auch wegen zukünftiger Überschuldungsgefahren relevant. Der Flüchtlingsbürge kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften. Diese Haftung bezieht sich nach Meinung des OVG NW aber nicht auf Kosten im Krankheits- und Pflegefall. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien in NRW auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. 09.2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.
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