Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt. (Leitsätze) Der Gläubiger und Anfechtungsgegner (in dem Fall ein Arbeitnehmer, der seine Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verfolgte) kann sich grundsätzlich nicht auf Entreicherung berufen (Rn. 30 des BAG-Urteils).
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