Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. (Zwei BGH-Urteile vom 22.11.2017 – jeweils Leitsatz b) zu §§ 133, 157 BGB).
Für die Präventionsarbeit zeigen diese Urteile exemplarisch, welche Vorteile und Risiken die Nutzung von Online-Bezahldiensten birgt. So erlangt der Käufer zwar relativ unkompliziert sein Geld zurück, wenn die Ware z.B. mangelhaft ist (vgl. BGH VIII ZR 213/16, Rn. 39) oder wenn er die Ware nicht erhalten hat (Fall im Urteil zu VIII ZR 83/16). Etwaige Ansprüche des Käufers z.B. aus Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer sind mit der Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes aber nicht entschieden (vgl. BGH VIII ZR 213/16, Rn. 32 ff.). Der Verkäufer kann den Mangel bestreiten (oder den Versand der Ware behaupten und beweisen wie im Fall zu VIII ZR 83/16, in dem der Käufer als Unternehmer handelte) und die Kaufpreisforderung, die nach der Rückbuchung erneut begründet wird, gegen den Käufer geltend machen.

BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 213/16 und BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16BGH-Pressemitteilung vom 22.11.2017

 

 

 

 

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