Seit Beginn des Jahres wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. (§ 82 Absatz 4 SGB XII).

Ein Sockelbetrag von 100 Euro bleibt monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet (§ 82 Absatz 4 SGB XII). Der Anreiz für eine zusätzliche Vorsorge sei dadurch gestiegen, insbesondere wenn die gesetzliche Rente im Alter absehbar nicht ausreichen wird.

Pressmitteilung BMAS vom 14.12.2017