Die Mieter bewohnen rd. 13 % der Wohnfläche eines Wohnhauses, sollen für einen Abrechnungszeitraum aber ca. 45 % der Heizkosten nachzahlen. Mit ihren Einwendungen gegen die Zahlungskla-ge des Vermieters haben die Mieter Erfolg: „Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ord-nungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht“. Der Mieter dürfe auch die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter des gemeinsamen Wohnhauses verlangen und die Zahlung der Nachforderung bis auf weiteres verweigern.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018&nr=80852&linked=pm&Blank=1