Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmit-telbar an einen Vermieter überweist, kann im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht. In diesem Fall hat-ten die Mieter ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II zudem bereits vor Ausführung der Miet-zahlung gegenüber dem Vermieter (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018&nr=80776&linked=pm&Blank=1

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration