Im verhandelten Fall bestreitet der Kunde die in Rechnung gestellte Strommenge verbraucht zu haben, die etwa zehnmal höher war als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von vergleichbaren Haushalten. Der BGH meint: Zwar könne der Kunde „im Regelfall“ die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Mess- oder Abrechnungsfehler vorliege. Fehler in der Abrechnung müsse er vielmehr im Rückforderungsprozess geltend machen. „Sofern der Kunde allerdings bereits nach § 17 StromGVV die `ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers´ aufzeigen kann, ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.“ Das Energieversorgungsunterneh-men müsse dann auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Der Stromversorger hatte in diesem Fall jedoch „keinen tauglichen Beweis angetreten und den strei-tigen Zähler zudem entsorgt.“

https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__17.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-2&nr=80854&linked=pm&Blank=1

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