Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Leitsatz a)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden. Leitsatz b)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnismäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen aufkommen würde. Leitsatz c)

Das Insolvenzgericht kann als Vollstreckungsgericht dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belas-sen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern (Rn. 11). Dabei müssten, „die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger“ abgewogen werden (Rn. 13f.). Daher komme es nicht darauf an, ob einzelne Insolvenzgläubiger durch die Heraufsetzung des Pfändungsbetrags in ihrer Existenz gefährdet würden, wie die Vorinstanz angenommen habe. Der BGH nennt einige mögliche Abwägungsgründe, die für die Gläubigergesamtheit sprechen könnten (Rn. 15f.). Er stellt die Grundsätze dar, die nach § 850f Absatz 1 ZPO zu prüfen sind, damit die Kosten medizinischer Behandlungen und pflegerischer Leistungen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen können (Leitsätze, Rn. 20, 23ff.).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19bf10df5ba2ff2cb493a635639a359a&nr=80791&pos=0&anz=1