Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden. (Leitsatz)
Denn, so der BGH in der Begründung, die Nachzahlungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, § 850k Absatz 4 ZPO, § 54 Absatz 4 SGB I, § 850 c ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html . Der BGH stellt darauf ab, dass ohne Pfändungsschutz die „Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen.“ Das widerspräche dem Zweck der Leistungen. Der Pfändungsschutz für ALG II-Nachzahlungen trage „auch dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung“ (Rn. 11, 12, 14). Ob durch die Neuregelung in § 42 Absatz 4 SGB II, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html der die Übertragbarkeit von ALG II-Leistungen ausschließt und insoweit eine Spezialregelung zu § 54 Absatz 4 SGB I ist, Nachzahlungen anders geschützt sind, lässt der BGH in der Entscheidung offen. Denn die in dem entschiedenen Fall zugrundeliegende Nachzahlung betraf einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Absatz 4 SGB II (vgl. Rn. 10).
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz