Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. (Leitsatz)
Der BGH fasst seine Grundsätze zu der in § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html geregelten Erwerbsobliegenheit arbeitsloser und selbständig tätiger Schuldner zusammen (Rn. 10 und 11 des Beschlusses) und überträgt diese auf teilzeitbeschäftigte Schuldner (Rn. 12). Ihn träfen die gleichen Anforderungen an die Arbeitssuche wie den erwerbslosen Schuldner. Entlastende Umstände, die ihn daran hinderten eine Vollzeitstelle zu suchen und anzunehmen, müsse er geltend machen (Rn. 15f.).
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit setzt nach § 296 Absatz 1 Satz 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html zudem voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (Rn. 13). In einer Vergleichsberechnung sei dabei die „Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln“. Wenn der Schuldner keine Chance habe, ein höheres pfändbares Einkommen mit einer Vollzeitstelle zu erwirtschaften, liege keine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vor (Rn. 13). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach dem BGH „auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden“ (Rn.14). Der BGH lässt schließlich offen, ob auch mit der Wahl der Steuerklasse V statt der möglichen Steuerklasse IV eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt (Rn. 21).
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