Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen. Leitsatz 1
(…) bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages (…) (sind) die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (…). Leitsatz 2
Leitsatz 2 ist identisch mit dem Leitsatz der Entscheidung des BGH zum Pfändungsschutz von SGB II-Nachzahlungen auf dem P-Konto, die in der März-Ausgabe des Infodienstes vorgestellt worden ist (Az. VII ZB 21/17).
Mit Leitsatz 1 stellt der BGH in dem nachfolgend veröffentlichten Beschluss vom gleichen Tag klar, dass durch die seit dem 1. August 2016 geltende Regelung des § 42 Absatz 4 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html im Ergebnis keine Änderung im Pfändungsschutz verbunden ist. Die neue Vorschrift verdränge zwar als Spezialregelung den § 54 Absatz 4 SGB I https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html , der bisher SGB II-Leistungen „wie Arbeitseinkommen“ schützte. Und § 42 Absatz 4 SGB II ist anders als diese „alte“ Schutzregelung in § 850k Absatz 4 Satz 2 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html nicht aufgeführt. Der Gesetzgeber habe mit der SGB II-Änderung „aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt“ (Rn 15). Die Regelung des § 850k Absatz 4 ZPO ver-pflichte das Vollstreckungsgericht, „grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen“ (Rn. 9). Die Aufzählung der in § 850k Absatz 4 Satz 2 ZPO genannten Vorschriften sei nicht abschließend. Bei der Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags hat das Gericht § 42 Absatz 4 SGB II daher zu berücksichtigen (Rn. 10, 11ff.).
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