Die Antragsteller eines P-Kontos müssen bei der Postbank zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist die fragwürdige Praxis der Postbank unzulässig. Die Postbank umgeht damit den bedingungslosen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Mit der Abmahnung hat die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang keine Änderung erreicht. Als nächsten Schritt wurde nun ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet.
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