Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners. (Leitsatz)

Sachverhalt: Der Schuldner schuldete dem Finanzamt Einkommen- und Umsatzteuer, für die der Dritte sich dem Finanzamt gegenüber verbürgte. Der Schuldner verkaufte dem Dritten Software und wies diesen an, einen Teil des Kaufpreises in Höhe der Steuerschulden an das Finanzamt zu zahlen. Der spätere Insolvenzverwalter des Schuldners ficht diese Zahlung an.
Entscheidungsgründe: Für die Frage der Anfechtbarkeit ist in diesem Fall entscheidend, ob der Anfechtungsgegner (das Finanzamt) Kenntnis von der Benachteiligungshandlung und dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Der BGH geht davon aus, dass eine Kenntnis „nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ fehle (Rn. 13), wenn ein Dritter auf Weisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit tilgt und dieser dadurch seine eigene Forderung gegen den Dritten einbüßt (sogenannte „Anweisung auf Schuld“, siehe dazu und zur „Anweisung auf Kredit“ Rn. 10 f.). Ein Ausnahmefall liege vor, wenn der Dritte als Bürge zahle (Rn. 14).
Es komme daher darauf an, ob der Dritte erkennbar auf die Kaufpreisschuld (dann anfechtbar) oder auf seine eigene Bürgenschuld zahle (dann nicht anfechtbar). „Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befriedigt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter bewirkt haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt. Ist für den Anfechtungsgegner bei der Zahlung aus den Umständen nicht erkennbar, ob der Dritte seine Schuld als Bürge oder die Schuld des (Haupt-) Schuldners begleichen will, so darf er annehmen, dass der Dritte nur seine eigene Schuld tilgen will“ (Rn. 14).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cc1c99a65adaeca66b5765b7b20ba0fb&nr=83407&pos=0&anz=1

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