Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es – anders als im Falle der Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO – nicht (Rn. 5 der Entscheidung des BGH).
Sachverhalt: Auf Wunsch des abhängig beschäftigten Schuldners wurde der Arbeitgeber nicht über das Insolvenzverfahren informiert. Schuldner und Treuhänder vereinbarten, dass der Treuhänder stattdessen die pfändbaren Beträge des Einkommens errechnen sollte. Der Schuldner beanstandet vor dem Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge.
Entscheidungsgründe: Laut BGH fehle dem Insolvenzgericht dafür die Zuständigkeit. Der Schuldner könne eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessge-richt erreichen, wenn der Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen (nach § 850e Nr. 3 ZPO) zusammengerechnet habe (Rn. 5). Gleiches gelte auch dann, wenn anstelle des Drittschuldners der Treuhänder die Berechnung vornehme. Denn dies könne nicht einer Maßnahme oder einer Entscheidung des Vollstre-ckungsgerichts gleichgestellt werden, die eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO begründete (Rn 6).
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html und https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html und https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d008edccca5b4b96685a15a228755e0f&nr=83350&pos=0&anz=1
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