Im Auftrag des BMJV hat das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) die Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 abgeschlos-sen. In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bestätigt die Studie, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Viele Verbraucher werden zudem noch immer nicht richtig über die Zusammensetzung der Inkassokosten und der ursprünglichen Forderung informiert. Das iff schlägt einen Maßnahmenkatalog zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor, u.a.: Gläubiger sollten vor Beauftragung eines Inkassounternehmens zwei Mahnschreiben an den Schuldner verschicken; die Kostenhöhe soll – ähnlich den Kosten bei Beantragung eines Mahnbescheids – zunächst eine „Obergrenze“ nicht überschreiten; die Aufsicht soll zentralisiert werden. Die Gutachter schlagen zudem vor, den Gesetzeskatalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern.

https://www.iff-hamburg.de/2018/04/19/iff-evaluation-zu-inkassogesetz-veroeffentlicht/

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