Wird ein Ratenkredit vom Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt (§ 498 BGB), entsteht durch die Kündigung ein Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (Gesamtfälligstellung).
Dieser Anspruch unterfällt nicht der Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung bis zu zehn Jahre gehemmt sein kann. Vielmehr unterliegt er der dreijährigen Regel-verjährung nach §§ 195, 199 BGB. (Leitsätze von RA Matthias Butenob).
https://dejure.org/gesetze/BGB/498.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/497.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
Quelle vom 11.04.2018: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE180000929&st=ent
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz