Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt nach der Entscheidung des Amtsgerichts Gütersloh keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG. AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018 – 10 C 1099/17 (rechtskräftig).
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