Das LSG führt zur Begründung u.a. aus: „Der Beklagte (Träger der Grundsicherung nach dem SGB II) ist Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO. Die streitige Erstattungsforderung ist zur Tabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter nicht bestritten worden. Die gesamte Forderung aus dem Bescheid (…) wird daher von der Restschuldbefreiung erfasst und ist als Naturalobligation seither nicht mehr gegen den Kläger erzwingbar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich (…), dass mit dieser Forderung nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann (…). Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert insgesamt die Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung“ (Rn. 34, 35). Näheres dazu siehe im Inso-Newsletter 6-18 von Rechtsanwalt Kai Henning.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2018/NRWE_L_19_AS_1286_17.html

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