Der BGH versteht dieses Urteil als eine „Abgrenzung“ zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015, in der eine Drohung mit einer Schufa-Meldung einer „unbestrittenen Forderung“ als unzulässig angesehen wurde, weil sie ein Recht des Schuldners auf Bestreiten der Forderung verschleiere. Auch hier folgte der BGH der Vorinstanz, in diesem Fall des OLG Düsseldorf. Das allerdings ging davon aus, der „juristisch nicht vorgebildete Verbraucher“ müsse nicht wissen, wann eine Forderung „unbestri-ten“ sei (BGH-Urteil vom 19.03.2015, Rn. 27). Ohne einen klaren Hinweis auf das Recht zum Bestreiten erwecke das Inkassoschreiben den Eindruck, die Daten werden an die SCHUFA gemeldet, wenn die Forderung nicht alsbald erfüllt werde (Rn. 15).
BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13.
Angesichts der in der Schuldnerberatung täglich erfahrbaren Sorgen von Schuldner*innen vor Zwangsvollstreckung und der geäußerten Angst, wegen der Schulden ins Gefängnis zu müssen, wäre auch im neueren Urteil eine andere Beurteilung angemessen gewesen. Damit ist dieses ein Problem für die Rechts- und Verbraucherschutzpolitik.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=27f85c36d68f9549f758532ee4ceaf40&nr=86536&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,844http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0484e475e3dacbc759536c0d48d8457b&nr=72354&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,842
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