Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar. BGH, Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 25/17 – Leitsatz.
Streitgegenstand dieses wettbewerbsrechtlichen Verfahrens ist ein Inkassoschreiben, in dem gerichtliche Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden, konkret durch:

„Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc.“ Der BGH belässt es (vor allem revisionsrechtlich begründet) bei der Auffassung der Vorinstanz – des OLG Zweibrücken -, dass „auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse“, dass er sich vor der angedrohten Vollstreckung gerichtlich gegen den behaupteten Anspruch des Gläubigers verteidigen könne (Rn. 18, 19 – und Rn. 22 für verjährte Forderungen). Insbesondere zu der Drohung mit einem Haftbefehl führt der BGH aus: „Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen“ (Rn. 26).

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration