Die Zahl der in Erzwingungshaft einsitzenden Menschen stellt im nordrhein-westfälischen Justizvollzug nach Auskunft der Landesregierung „lediglich eine marginale Größe“ dar. Zur Prüfung von Alternativen zu dieser Haftform gebe es daher keinen Anlass. Nach der vorgelegten Statistik saßen zum Stichtag 30.06.2018 zehn Personen aus diesem Grund in einem nordrhein-westfälischen Gefängnis. Das entspreche einem Anteil von 0,06 Prozent an allen (16.261) inhaftierten Gefangenen. Laut der Auskunft kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen, wenn eine Geldbuße nicht gezahlt werde und die betroffene Person nicht erkläre, warum sie nicht zahlen kann (§§ 96 ff. OWiG), zur Erzwingung einer Zeugenaussage und im Falle der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO. Die Auskunft enthält keine Angaben zu der Anzahl der angedrohten oder angeordneten Erzwingungshaft (zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Drohung mit Zwangsvollstreckung siehe die BGH-Entscheidung unten).

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3357.pdf