Das LG führt mit Verweis auf die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des BGH aus: „Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden familienrechtlichen Vorschriften ist davon auszugehen, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. (…) Allerdings verlangt die gesetzliche Neuregelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Denn nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (…). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass als kindbezogene Verlängerungsgründe gerade auch eine besondere seelische Belastung eines Kindes zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, diese kann im Einzelfall konkret festgestellt werden.“

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.htmlhttp://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE180009599&st=enthttp://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/lg-hamburg-kindbezogene-gruende-i-s-d-§-1570-bgb-koennen-die-erwerbsobliegenheit-einer-schuldnerin-im-insolvenzverfahren-vermindern-oder-wegfallen-lassen/#more-14898

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