Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheide aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Kindesmutter hätte „unverzüglich Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters“ anstellen müssen, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien.

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