Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit. (Leitsatz)
Der BGH führt dazu aus: Die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dabei könne an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50 % und Feiertagszuschläge bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei sind. Zuschläge für Samstagsarbeit seien dagegen nicht pfändungsgeschützt. Auch das Einkommensteuerrecht stelle derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich (Rn. 8 des Beschlusses).
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1b0e61c697d317bd0f5f255866453efa&nr=88630&pos=0&anz=1
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