Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung „in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend“, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadenser-satzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre. (Leitsätze)
In seiner Besprechung dieser Entscheidung (Urteil vom 27.4.18 – 9 U 62/16) empfiehlt Rechtsanwalt Kai Henning, dass Schuldner*innen erst den Insolvenzantrag stellen sollten, wenn ihnen der Versicherer die Umwandlung bestätigt hat. Zur Sicherheit sollten ab diesem Zeitpunkt noch zusätzlich drei Monate verstreichen, da die Umwandlung unter Umständen anfechtbar sein könnte.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__167.html
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